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   OVG Thüringen, 10.01.2022 - 3 EN 801/21   

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OVG Thüringen, 10.01.2022 - 3 EN 801/21 (https://dejure.org/2022,97)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 10.01.2022 - 3 EN 801/21 (https://dejure.org/2022,97)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 10. Januar 2022 - 3 EN 801/21 (https://dejure.org/2022,97)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    GG Art 2 Abs 1; GG Art 2 Abs 2; GG Art 3 Abs 1; GG Art 12 Abs 1; GG Art 14 Abs 1; IfSG § 28 Abs 1; IfSG § 28a Abs 7; IfSG § 32; Thür-SARS-CoV-2-IfS-MaßnVO § 29 Abs 1; VwGO § 47 Abs 6
    Seuchenrecht; Corona-Pandemie ("4. Welle"): Ausschluss von Zuschauern bei Sportveranstaltungen; Normenkontrolle; Einstweilige Anordnung; Folgenabwägung; Corona-Pandemie; infektionsschutzrechtliche Rechtsverordnung; Sportveranstaltung; Zuschauerverbot; ...

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit PDF

    Corona-Pandemie ("4. Welle"): Ausschluss von Zuschauern bei Sportveranstaltungen

  • Justiz Thüringen

    Corona-Pandemie ("4. Welle"): Ausschluss von Zuschauern bei Sportveranstaltungen

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausschluss von Zuschauern bei Sportveranstaltungen - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus OVG Thüringen, 10.01.2022 - 3 EN 801/21
    Aus Art. 2 Abs. 2 GG, der den Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit und seiner Gesundheit umfasst, kann zudem eine Schutzpflicht des Staates folgen, die eine Vorsorge gegen Gesundheitsbeeinträchtigungen umfasst (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 - u. a. juris Rn. 174 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 - u. a. juris Rn. 185 f. m. w. N.) hat zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben anknüpfend an seine ständige Rechtsprechung zuletzt ausgeführt, dass für die Eignung bereits die Möglichkeit genügt, durch die gesetzliche Regelung den Gesetzeszweck zu erreichen.

    Gleichzeitig führt die Kontaktbeschränkung zu einem Absinken der Zahl an COVID-19-Erkrankten und damit auch zu einer Verringerung der intensivmedizinisch zu behandelnden Patienten (zu diesem Zusammenhang vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 - u. a. juris Rn. 195 ff.).

    Nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 a. a. O. juris Rn. 203 f. m. w. N.) ist das Merkmal der Erforderlichkeit so zu verstehen, dass Grundrechtseingriffe nicht weitergehen dürfen, als es der Schutz des Gemeinwohls erfordert.

    Auch die Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung stellt kein dem weitgehenden Ausschluss von Infektionen durch Unterbindung von Kontaktmöglichkeiten gleich wirksames Mittel dar (vgl. hierzu bereits BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 a. a. O. juris Rn. 210 und Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2021 - 3 EN 775/21 - juris).

    Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordert, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (vgl. hierzu wie zum Folgenden: BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 - juris Rn. 216 f. m. w. N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.2020 - 1 S 3405/20

    Grundsätzliches Beherbergungsverbot für private Reisende während der

    Auszug aus OVG Thüringen, 10.01.2022 - 3 EN 801/21
    Der Verordnungsgeber darf keine Differenzierungen vornehmen, die über die Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine Korrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 1963 - 1 BvR 265/62 -, BVerfGE 16, 332 [339] = juris Rn. 22), sondern muss vielmehr den Zweckerwägungen folgen, die im ermächtigenden Gesetz angelegt sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2020 1 S 3405/20 , juris Rn. 18).

    Dies hat zur Folge, dass sich die Regelungen an den Zwecken dieser bundesgesetzlichen Verordnungsermächtigung auszurichten haben, wenn durch diese Ungleichbehandlungen erfolgen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2020 - 1 S 3405/20 - juris, Rn. 19).

    Ungleichbehandlungen dürfen somit grundsätzlich allein aus infektionsschutzrechtlichen Gründen erfolgen, da nur zu diesem Zweck die Verordnungsermächtigung erteilt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2020 1 S 3405/20, juris Rn. 19).

    Über diese infektionsschutzrechtlichen Gründe hinaus kommen allenfalls noch andere überragend wichtige Gründe des Gemeinwohls in Betracht, um Ungleichbehandlungen rechtfertigen zu können (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2020 - 1 S 3405/20 -, juris Rn. 20).".

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

    Auszug aus OVG Thüringen, 10.01.2022 - 3 EN 801/21
    Es ist insoweit nicht Sache eines Verfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern lediglich, ob die äußersten Grenzen gewahrt sind (zur entsprechenden Beschränkung seines Prüfungsumfangs siehe auch BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80, BVerfGE 58, 68 [79] = juris Rn. 27).

    Dieser aus Art. 2 Abs. 1 ThürVerf für den parlamentarischen Gesetzgeber resultierende Maßstab gilt für die normsetzende Exekutive entsprechend, allerdings ist der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum enger, da ein solcher von vornherein nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen besteht (vgl. insoweit zu den Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 GG: BVerfGE 58, 68 [79] = juris Rn. 27; BVerfGE 69, 150 [160] = juris Rn. 39).

    In den Grenzen des ihm zustehenden Ermessens muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und sich von sachfremden Erwägungen freihalten (vgl. BVerfGE 16, 332 [339] = juris Rn. 22; BVerfGE 58, 68 [79] = juris Rn. 27; BVerfGE 69, 150 [160] = juris Rn. 39).

  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 17/83

    Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 1 ZG

    Auszug aus OVG Thüringen, 10.01.2022 - 3 EN 801/21
    Hierbei verbleibt ihm grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum, dessen Grenzen erst überschritten sind, wenn die vom Gesetzgeber getroffene Differenzierung nicht mehr auf sachlichen Erwägungen beruht und willkürlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1985 - 2 BvL 17/83 - BVerfGE 69, 150 [160] = juris Rn. 39).

    Dieser aus Art. 2 Abs. 1 ThürVerf für den parlamentarischen Gesetzgeber resultierende Maßstab gilt für die normsetzende Exekutive entsprechend, allerdings ist der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum enger, da ein solcher von vornherein nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen besteht (vgl. insoweit zu den Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 GG: BVerfGE 58, 68 [79] = juris Rn. 27; BVerfGE 69, 150 [160] = juris Rn. 39).

    In den Grenzen des ihm zustehenden Ermessens muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und sich von sachfremden Erwägungen freihalten (vgl. BVerfGE 16, 332 [339] = juris Rn. 22; BVerfGE 58, 68 [79] = juris Rn. 27; BVerfGE 69, 150 [160] = juris Rn. 39).

  • OVG Thüringen, 30.12.2021 - 3 EN 775/21

    2G-Plus-Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel während der sog. 4. Welle der

    Auszug aus OVG Thüringen, 10.01.2022 - 3 EN 801/21
    Die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 24. November 2021 ist von den hierzu ordnungsgemäß ermächtigten Verordnungsgebern erlassen worden; dies gilt auch für die Änderungsverordnungen (vgl. ausführlich hierzu der Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2021 - 3 EN 775/21 - juris).

    Auch die Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung stellt kein dem weitgehenden Ausschluss von Infektionen durch Unterbindung von Kontaktmöglichkeiten gleich wirksames Mittel dar (vgl. hierzu bereits BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 a. a. O. juris Rn. 210 und Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2021 - 3 EN 775/21 - juris).

    Wird ein solcher Rechtsverstoß unterstellt, ist dem Verordnungsgeber - soweit nicht andere rechtserhebliche Gesichtspunkte Anderes gebieten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1996 - 3 C 29/96 - juris Rn. 36; auch: zuletzt Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2021 - 3 EN 775/21 -) - dann nämlich erneut ein Entscheidungsspielraum eröffnet, den betreffenden Gleichheitsverstoß zu beseitigen.

  • BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvR 265/62

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der unterlassenen Erhöhung von BEG-Renten

    Auszug aus OVG Thüringen, 10.01.2022 - 3 EN 801/21
    Der Verordnungsgeber darf keine Differenzierungen vornehmen, die über die Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine Korrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 1963 - 1 BvR 265/62 -, BVerfGE 16, 332 [339] = juris Rn. 22), sondern muss vielmehr den Zweckerwägungen folgen, die im ermächtigenden Gesetz angelegt sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2020 1 S 3405/20 , juris Rn. 18).

    In den Grenzen des ihm zustehenden Ermessens muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und sich von sachfremden Erwägungen freihalten (vgl. BVerfGE 16, 332 [339] = juris Rn. 22; BVerfGE 58, 68 [79] = juris Rn. 27; BVerfGE 69, 150 [160] = juris Rn. 39).

  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender

    Auszug aus OVG Thüringen, 10.01.2022 - 3 EN 801/21
    So sind gewerbliche Sportveranstalter vorrangig in Bezug auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) betroffen; ein Eingriff in das von der Eigentumsgarantie erfasste Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 14 Abs. 1 GG) ist hingegen eher zu verneinen, weil die durch die Maßnahme eingeschränkten Umsatz- und Gewinnchancen von der Eigentumsgarantie nicht umfasst werden (vgl. jüngst: BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 - u. a. juris Rn. 86).
  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten

    Auszug aus OVG Thüringen, 10.01.2022 - 3 EN 801/21
    Eine strikte Beachtung eines Gebots innerer Folgerichtigkeit kann insoweit nicht eingefordert werden (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 3 B 451/21 - Rn. 83; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 - juris Rn. 13; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. April 2020 - 13 MN 98/20 - juris Rn. 64; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. April 2020 - 1 S 1101/20 - juris Rn. 52).
  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvQ 42/20

    Eilantrag gegen Corona-Eindämmungsmaßnahmen im Falle psychisch erkrankter

    Auszug aus OVG Thüringen, 10.01.2022 - 3 EN 801/21
    Ein wesentliches Element der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners würde in seiner Wirkung reduziert (vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2020 - 1 BvQ 42/20 - juris Rn. 10), und dies zu einem Zeitpunkt mit einem weiterhin dynamischen Infektionsgeschehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2020 - 1 S 1101/20

    Corona-Pandemie: Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800

    Auszug aus OVG Thüringen, 10.01.2022 - 3 EN 801/21
    Eine strikte Beachtung eines Gebots innerer Folgerichtigkeit kann insoweit nicht eingefordert werden (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 3 B 451/21 - Rn. 83; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 - juris Rn. 13; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. April 2020 - 13 MN 98/20 - juris Rn. 64; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. April 2020 - 1 S 1101/20 - juris Rn. 52).
  • OVG Niedersachsen, 27.04.2020 - 13 MN 98/20

    Corona; Einrichtungshäuser; Flächenbeschränkung; Infektionsschutzrecht;

  • BVerwG, 11.10.1996 - 3 C 29.96

    Recht der Landwirtschaft - Milchwirtschaft, Gleichheitswidriger

  • OVG Sachsen, 30.12.2021 - 3 B 451/21

    Corona; Tanzschule; 2G; Omikron; Kinder und Jugendliche; Privilegierung

  • OVG Thüringen, 22.12.2021 - 3 EN 752/21

    2G-Plus-Zugangsbeschränkungen für Spielhallen während der sog. 4. Welle der

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

  • BVerwG, 18.03.2021 - 7 CN 1.20

    Antragsbefugnis für Normenkontrolle bei mittelbarer Grundrechtsbeeinträchtigung

  • OVG Thüringen, 23.08.2011 - 3 EN 77/11

    Überprüfung einer "Übernachtungssteuer" im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes nach

  • OVG Thüringen, 25.11.2020 - 3 EN 746/20

    Corona-Pandemie; Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schulen

  • VGH Bayern, 19.01.2022 - 20 NE 21.3119

    Bayern: "2G-Regel" für Einzelhandelsgeschäfte vorläufig außer Vollzug gesetzt

    Damit ist es möglich, einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche aus dem Geltungsbereich von infektionsschutzrechtlichen Ge- oder Verboten herauszunehmen, selbst wenn die Grenze der Unverhältnismäßigkeit jeweils noch nicht erreicht ist und der Gleichbehandlungsgrundsatz eine Differenzierung noch nicht erzwingt (vgl. auch ThüOVG, B.v. 10.1.2022 - 3 EN 801/21 - juris Rn. 73; Kießling in Kießling, IfSG, 2. Aufl. 2021, § 28a Rn. 161).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2022 - 13 B 203/22

    Eilantrag des 1. FC Köln gegen Beschränkung der Zuschauerzahl auf 10.000 bleibt

    OVG, Beschluss vom 10. Januar 2022 - 3 EN 801/21 -, juris, Rn. 49; Sächs. OVG, Beschluss vom 19. November 2021 - 3 B 303/21 -, juris, Rn. 67.
  • OVG Niedersachsen, 29.11.2023 - 14 KN 60/22

    2G-Plus-Regelung; Weihnachtsmärkte

    Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose des Normgebers auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 216; ThürOVG, Beschl. v. 10.1.2022 - 3 EN 801/21 -, juris Rn. 57; OVG NRW, Beschl. v. 21.2.2022 - 13 B 232/22.NE -, juris Rn. 123 m.w.N.).
  • VG Frankfurt/Main, 31.01.2022 - 5 L 182/22

    Offene Aufzählung zu unbestimmt für 2G-Einschränkung im Einzelhandel

    Damit ist es möglich, einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche aus dem Geltungsbereich von infektionsschutzrechtlichen Ge- oder Verboten herauszunehmen, selbst wenn die Grenze der Unverhältnismäßigkeit jeweils noch nicht erreicht ist und der Gleichbehandlungsgrundsatz eine Differenzierung noch nicht erzwingt (vgl. auch ThürOVG, B. v. 10.1.2022 - 3 EN 801/21 - juris Rn. 73; Kießling in Kießling, IfSG, 2. Aufl. 2021, § 28a Rn. 161).
  • OVG Niedersachsen, 11.07.2023 - 14 KN 35/22

    Betriebsschließung; Corona; Mischsortiment; Schließungen von Baumärkten für den

    Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose des Normgebers auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 216; ThürOVG, Beschl. v. 10.1.2022 - 3 EN 801/21 -, juris Rn. 57; OVG NRW, Beschl. v. 21.2.2022 - 13 B 232/22.NE -, juris Rn. 123 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 17.08.2023 - 14 KN 48/22

    Corona; Covid 19; Testung; Zur Testung von Beschäftigten auf eine Infektion mit

    Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose des Normgebers auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 216; ThürOVG, Beschl. v. 10.1.2022 - 3 EN 801/21 -, juris Rn. 57; OVG NRW, Beschl. v. 21.2.2022 - 13 B 232/22.NE -, juris Rn. 123 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 01.06.2023 - 14 KN 36/22

    Einzelhandel; allgemeiner Gleichheitsgrundsatz; Infektionsschutz; Mischsortiment;

    Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose des Normgebers auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 216; ThürOVG, Beschl. v. 10.1.2022 - 3 EN 801/21 -, juris Rn. 57; OVG NRW, Beschl. v. 21.2.2022 - 13 B 232/22.NE -, juris Rn. 123 m.w.N.).
  • OVG Thüringen, 24.01.2022 - 3 EN 804/21

    Corona-Krise; (4. Welle/5. Welle): Pflicht zur Kontrolle der 2G-Nachweise im

    (4) Schließlich ist auch das Zitiergebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG gewahrt (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Januar 2022 - 3 EN 801/21 - juris Rn. 29).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2022 - 13 B 232/22

    Beschränkung von Sportveranstaltungen wegen der Corona-Pandemie;

    OVG, Beschluss vom 10. Januar 2022 - 3 EN 801/21 -, juris, Rn. 49; Sächs. OVG, Beschluss vom 19. November 2021 - 3 B 303/21 -, juris, Rn. 67.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2022 - 13 B 71/22

    Pandemiebedingte Beschränkungen des Betriebs einer Eventlocation

    vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 10. Januar 2022 - 3 EN 801/21 -, juris, Rn. 74, Bay. VerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2021 - Vf.60-VII-21 - juris, Rn. 33.
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